A Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Mediamotion AG (nachfolgend mM) gelten, soweit nicht ausdrücklich von mM schriftlich etwas anderes bestätigt ist, ausschließ-lich die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gel-ten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedin-gungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistungen an den Kunden vorbe-haltlos ausführen.
1.2. Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Kunde sowohl Verbraucher als auch Unterneh-mer mit denen mM in Geschäftsbeziehung steht oder tritt; Verbraucher sind natürliche Per-sonen, deren Handeln im Geschäftsverkehr mit mM weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, deren Handeln im Ge-schäftsverkehr mit mM der Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä-tigkeit zugerechnet werden kann.
2. Angebote / Auftragsbestätigungen
2.1. Angebote der mM sind freibleibend, sofern sie seitens der mM nicht ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der be-stellten Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen aufgrund von Produktänderungen etwaiger Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Absendung der Nachricht über die geänderte Leistungsausführung schriftlich widerspricht.
2.2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Firmensitz der mM, ohne Versicherung, Verpackung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewie-sen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise gemäß Preisliste der mM.
2.3. mM behält sich ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z. B. Eigentums- und Urheber-rechte) an allen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Be-rechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne aus-drückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch mM weder Dritten zugänglich gemacht noch als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden.
2.4. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich mM Abweichun-gen von ihren Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
2.5. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch mM. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich un-verzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ausstellungsdatum, in jedem Falle je-doch vor Beginn der Leistungserbringung bei der mM eingehen. Spätere Einwendungen wer-den nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich verein-bart.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmungserklärung der mM.
3.2. Sofern in Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Schadenrechnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die mM innerhalb der vorgenannten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde in Zahlungsver-zug.
3.3. mM ist berechtigt für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,00 vom Kunden zu verlangen.
3.4. Der Kunde hat während des Verzugs eine Geldschuld gemäß § 247 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die mM vor, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.5. mM behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigener Wahl auf eine andere noch offen stehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche Zahlungsbe-stimmung getroffen hat.
3.6. Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch mM aner-kannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenan-spruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

4. Haftung der mM
4.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der mM auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der mM.
Gegenüber Unternehmern haftet die mM bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
4.2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder bei mM zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
5. Lizenzen
5.1. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mit zu verwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Gerät und nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde stellt mM im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
5.2. Sofern die mM eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist – eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzie-rungen sind ohne schriftliche Zustimmung der mM ausgeschlossen. Im Falle der mietweisen Überlassung von Equipment ist mit gleichem Zeitraum auch die Überlassung der Software-produktion befristet.
5.3. Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde mM vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, daß die Konstruktion oder Zusam-mensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt mM insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) so-wie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und Übereinkommen über den Aus-tausch von Waren und Leistungen.
6.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der mM. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt sind.

mM ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
6.3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der mit dem Kunden geschlossene Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die tech-nisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Parteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertra-ges im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirt-schaftlichen Interessen vornehmen.

B I. Besondere Regelungen – Dienstleistungen

1. Leistungsbeschreibung
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der einzelvertraglich festgeleg-ten Bedingungen, die Auftragsbestätigung der mM ist maßgebend.
2. Haftung der mM
Die Haftung der mM bestimmt sich nach den Regelungen des Abschnitt A 4.

3. Haftung des Kunden
3.1. Bei eigenmächtigen Abweichungen des Kunden von mM gelieferten Zeichnungen, Abbildun-gen, Maßen, Gewichten, Zeitplänen oder sonstigen Leistungsdaten haftet ausschließlich der Kunde bei hierdurch hervorgerufenen Schäden und schuldet die geleisteten Mehraufwendun-gen.
3.2. Werden Veranstaltungsräume ohne Erfüllung bzw. unter Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere ohne Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch den Kunden genutzt, so liegt die ausschließliche Haftung für hierdurch auftretende Schäden auf Seiten des Veranstalters und/oder des Kunden.

B II. Besondere Regelungen – Vermietung von Equipment

1. Vertragsgegenstand und Mietpreise
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte nebst Transportcase sowie ggf. für den Betrieb erforderli-ches Zubehör wie z.B. Fernbedienung, Kabel, Stecker (insgesamt nachfolgend Equipment). Ohne schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweils bei Vertragsschluß gültigen Preisliste der mM enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Mietzeit
2.1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager der mM; sie endet am Ende des Tages an dem die Geräte im Lager von mM eintreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, mM oder ein Dritter den Transport durchführt. Verzögert sich das Eintreffen der Miet-geräte bei mM über die vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Kunde für die Dauer der Verzögerung zeitanteilig den vereinbarten Mietpreis als Nutzungsentschädigung. Die Min-destmietzeit beträgt einen Tag.
2.2. Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Kunde jeden von ihm zu vertreten-den Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch an mM gerichtete Schadensersatzansprüche von Anschlußmietern, falls mM wegen der verspäteten Rückgabe eine Gebrauchsüberlas-sung an den Anschlußmieter nicht möglich ist. Der Kunde hat mM auf erstes Anfordern von derartigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3. Versand, Transportrisiko, Gefahrenübergang
3.1. Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Kunden auf zweckmäßigem Versandweg nach Ermessen der mM, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Versen-dung vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Trans-portversicherung gehen zu dessen Lasten. Mit der Übergabe des Equipment an einen vom Kunden beauftragten Frachtführer geht das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs des Equipment infolge unsachgemäßen Transports auf den Kunden über; unge-achtet etwaiger gegenüber dem Frachtführer geltenden Haftungshöchstgrenzen bleibt der Kunde der mM gegenüber zum Ersatz des gesamten Schaden verpflichtet.
3.2. Läßt mM im Auftrag des Kunden den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde ausschließlich den Dritten in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck tritt mM bereits hiermit alle Rechte und Ansprüche gegen den Transporteur an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt.
3.3. Nimmt der Kunde das Equipment am Firmensitz der mM oder an einem ausdrücklich verein-barten anderen Ort in Empfang, bildet die Übergabe den Gefahrenübergang in den Verant-wortungsbereich des Kunden. Erfolgt die Anlieferung des Equipment an den Einsatzort durch die mM, bildet der Zeitpunkt des Eintreffens des Equipment am Einsatzort den Gefahren-übergang in den Verantwortungsbereich des Kunden. Dies gilt für den Fall der Montage/des Aufbaus vor Ort durch Servicekräfte der mM auch im Falle einer erst anschließend erfolgen-den Abnahme der Dienstleistung. Das Equipment verläßt den Verantwortungsbereich des Kunden erst wieder mit der Rücknahme bzw. Abholung durch mM, somit ggf. bei Demonta-ge/Abbau durch mM erst im Anschluß an diese Dienstleistungen.
4. Mietgebrauch
4.1. Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger und fachgerechter Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache ver-bunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der mM und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen. Ist der Kunde Unter-nehmer im Sinne von A 1.2., so gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Bedienungs- und Betriebsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers nicht mitgeliefert werden, es sei denn, der Kunde weist bei der Bestellung schriftlich darauf hin, dass er mit dem ordnungsgemäßen Umgang der Mietgeräte nicht vertraut ist.
4.2. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit mM vereinbarten Mietstand-ort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde der mM unverzüglich auf Verlan-gen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen.
5. Haftung der mM
5.1. mM haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte.
5.2. Weist ein vermietetes Gerät während der Mietdauer einen von mM zu vertretenden Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, steht es im Ermessen von mM, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
5.3. Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet mM nach den Regelungen in Abschnitt A 4.
6. Haftung des Kunden
6.1. Der Kunde haftet der mM für den Ersatz aller Schäden, die aus dem unsachgemäßen Gebrauch der Mietgeräte durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstige, von ihm beauftragte, auf Weisung des Kunden handelnde Dritte entstehen.
6.2. Das Equipment befindet sich für die Dauer der Überlassung im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde haftet während der Überlassung für Beschädigung, Zerstörung, Verlust und zufälligen Untergang des Equipment in Höhe des Neuwertes, er hat das Equipment ent-sprechend auf eigene Kosten zu versichern. Den Anspruch auf Entschädigungsleistung ge-gen den Versicherer im Schadensfall tritt der Kunde mit Abschluß des Mietvertrages an mM ab, ungeachtet seiner Verpflichtung, die Schadenabwicklung auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen. mM nimmt die Abtretung an.
6.3. Werden Mietgeräte nicht, in unvollständigem oder beschädigtem (außergewöhnliche Ver-schmutzung steht einer Beschädigung gleich) Zustand zurückgegeben und hat der Kunde dies zu vertreten, haftet der Kunde der mM für alle daraus entstehenden Kosten, Aufwände und Schäden, wie z.B. Kosten der Reinigung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung, Miet-ausfall oder Bearbeitungsaufwand. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsge-mäßen Zustand zurück, ist mM weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.

7. Stornierung durch den Kunden
7.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2. Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, kann mM Rücktrittskosten berechnen. Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn so werden 30% des Auftragswer-tes, bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des Auftragswertes, bis 8 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragswertes und ab dem 7. Tag vor Mietbeginn 100% des Auftragswertes berechnet.
8. Pflichten des Kunden während der Mietzeit im Umgang mit dem Equipment
8.1. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von mM gebucht hat, muß der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Montage- und Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
8.2. Das Equipment darf nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut und bedient werden. Werden Gegenstände ohne Personal der mM angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicher-heitsrichtlinien zu sorgen.
8.3. Der Kunde hat während der Nutzung des Equipment für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Überspannungen hat der Kunde einzustehen.
8.4. Der Kunde hat das Equipment von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der mM unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn wäh-rend der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in ir-gendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
9. Höhere Gewalt
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglich-keit. Unvorhergesehene, seitens der mM nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei der mM oder einem ihrer Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebs-störungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen mM unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist die mM erst be-rechtigt, falls ein Hinausschieben der Mietzeit nicht möglich ist. Die mM hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüg-lich zurückzuerstatten.
10. Kündigung von Mietverträgen
10.1. Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
10.2. Zugunsten der mM liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Ver-gleichsverfahren beantragt wird, es sei denn, das Sicherungsbedürfnis der mM ist durch ausreichende Sicherheitenstellung entfallen;
b) der Kunde die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiter vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Ge-samtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Rückstand gerät.
10.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist mM berechtigt, die dem Kunden überlassen Mietgeräte auf dessen Kosten bei ihm abzuholen, ohne dass dem Kunden ein Leistungsver-weigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde be-reits jetzt der mM das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgeräte befinden. Stehen diese im Besitz oder Eigentum eines Dritten, tritt der Kunde bereits mit Abschluß des Mietvertrags seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an mM ab, welche die Abtretung annimmt.

 

B III. Besondere Regelungen – Verkauf von Equipment

1. Lieferung
1.1. Lieferzeiten der von der mM veräußerten Geräte sind nur verbindlich, wenn sie seitens der mM schriftlich zugesagt worden sind.
1.2. Höhere Gewalt und andere von der mM nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslo-se Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferungsverzögerun-gen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten der mM im Rahmen eines kongruenten Dec-kungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energie-mängel berechtigen mM, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teil-weise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist mM erst berechtigt, falls eine Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. mM hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.
1.3. mM ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.
2. Versand und Gefahrenübergang
2.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Firmensitz vereinbart.
2.2. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden und – soweit keine Weisung erteilt ist – an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung durch mM gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige sicherbare Risiken versichert. mM übernimmt keine Gewähr für den billigsten Versand.
2.3. mM behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Firmensitz, sondern von einem anderen Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Ausliefe-rungslager des ausländischen Lieferanten vorzunehmen.
2.4. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
2.5. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
2.6. Der Übergabe steht es gleich, wenn die Ware am Bestimmungsort angeliefert ist oder der Käufer in Verzug der Annahme ist.
3. Gewährleistung
3.1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet die mM zunächst nach ihrer Wahl für Mängel der Ware Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nach-besserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. mM ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabset-zung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlan-gen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män-geln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware gegenüber der mM schriftlich anzeigen; an-dernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit-punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauch-ten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die mM lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Mon-tageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die mM nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die mM das Eigentum an den Verkaufsgegen-ständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, gegebenenfalls etwaiger anfallen-der Verzugszinsen vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die mM das Eigentum an den Verkaufsgegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gegebenenfalls etwaiger angefallener Verzugszinsen vor.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspekti-onsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzufüh-ren.
4.3. Der Kunde darf die gelieferten Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Dieses Recht erlischt im Falle seiner Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt der mM jedoch – zur Siche-rung ihrer in Ziffer 4.1. genannten Ansprüche – bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Werden die gelieferten Geräte von dem Kunden zusammen mit mM nicht gehörenden Gegenständen oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abneh-mer nur in Höhe des Wertes der gelieferten Geräte. Zur Einziehung der abgetretenen Forde-rungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, solange mM diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Wider-ruf, wenn der Kunde mit einzelnen Forderungen in Zahlungsverzug gerät. Das Recht von mM, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. mM wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen der mM wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unter-lagen oder beglaubigte Urkunden aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. mM darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. mM ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei-zugeben, als der Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der mM.
4.4. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum der mM stehen-den Gegenstände oder über die an mM abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht be-rechtigt. Pfändungen, Zugriffe Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der mM ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde der mM unverzüglich mitzuteilen und gegenüber dem Dritten auf das Eigentum der mM hinzuweisen.
4.5. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der mM nicht gehörenden Geräten erwirbt mM – zur Sicherung ihrer in Ziffer 4.1. genannten Ansprüche – Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Wa-re. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für mM als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne mM zu verpflichten. An dem verarbeiteten Produkt entsteht Miteigentum der mM im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes. Der Kunde wird die dem Miteigentum der mM unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren.
4.6. Die mM ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 4.2. und 4.3. dieser Bestimmung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In diesen Fällen darf mM zur Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten.
4.7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Geräte bleiben im Eigentum von mM. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit mM über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
4.8. Sind Eigentumsvorbehalte nach den vorgenannten Absätzen in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben um mM Sicherheiten zu verschaffen, die dem Eigentumsvorbehalt nach den Absätzen 4.1. bis 4.5. mindestens gleichwertig sind.
5. Haftung der mM
Die Haftung der mM bestimmt sich nach den Regelungen des Abschnitt A 4.